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Der Bundesgerichtshof hat am 29.07.2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) entschieden, dass die Lösch- und Sperrklauseln in den Facebook-Nutzungsbedingungen von 2018 unwirksam waren (§ 307 BGB). Plattformen dürfen eigene Regeln aufstellen, müssen Nutzer aber über eine Löschung zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Kontosperre grundsätzlich vorab informieren, den Grund nennen und eine Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung ermöglichen. Deutsche Gerichte entscheiden seither auch gegen YouTube in diese Richtung; das OLG Hamm hielt 2025 aber ein gestuftes Strike-System ohne Anhörung beim ersten Verstoß für zulässig.
Bevor es den Digital Services Act gab, gab es ein Urteil aus Karlsruhe. Bis heute stützen sich viele Anträge gegen Kontosperren auf seinen Kern: erst informieren, dann sperren.
Was hat der BGH am 29.07.2021 entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat am 29.07.2021 in zwei Verfahren (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) entschieden, dass die Klauseln zu Löschung und Sperre in den Facebook-Nutzungsbedingungen vom 19.04.2018 unwirksam waren (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). In Kurzform: Facebook durfte Regeln aufstellen, die über das Strafrecht hinausgehen – sie aber nicht ohne faires Verfahren durchsetzen.
Der Hintergrund: Facebook hatte im August 2018 migrationskritische Kommentare zweier Nutzer als „Hassrede“ gelöscht und ihre Konten vorübergehend teilweise gesperrt. Beide Nutzer klagten – und bekamen vor dem BGH recht.
Es blieb nicht bei diesem einen Urteil. Am 27.01.2022 erklärte derselbe Senat auch die Klarnamenpflicht in Facebooks Bedingungen von 2018 für unwirksam (III ZR 3/21 und III ZR 4/21). Die Botschaft beider Entscheidungen: Die Nutzungsbedingungen großer Plattformen sind keine rechtsfreie Zone, sondern unterliegen der vollen AGB-Kontrolle.
| Aktenzeichen | Vorinstanzen | Ergebnis |
|---|---|---|
| III ZR 179/20 | LG Nürnberg-Fürth 11 O 7080/18 · OLG Nürnberg 3 U 4039/19 | Beitrag freizuschalten; erneute Sperre oder Löschung wegen dieses Beitrags zu unterlassen |
| III ZR 192/20 | LG Regensburg 72 O 1943/18 KOIN · OLG Nürnberg 3 U 3641/19 | Beitrag freizuschalten; Unterlassungsantrag aus prozessualen Gründen erfolglos |
Was der BGH von Plattformen verlangt
Der BGH hat Plattformen nicht verboten, Inhalte zu löschen oder Konten zu sperren. Er hat verlangt, dass sie sich in ihren Bedingungen zu einem fairen Verfahren verpflichten. Daraus ergeben sich vier Schritte:
- Informieren. Über die Löschung eines Beitrags zumindest nachträglich, über eine beabsichtigte Kontosperre grundsätzlich vorab.
- Grund nennen. Der Nutzer muss erfahren, warum die Plattform handelt.
- Gegenäußerung ermöglichen. Der Nutzer bekommt Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
- Neu entscheiden. Die Plattform muss die Maßnahme im Licht der Stellungnahme erneut prüfen und bescheiden (Neubescheidung).
Fehlt eine solche Verpflichtung, benachteiligen die Klauseln die Nutzer unangemessen und sind unwirksam. Dahinter steht eine Abwägung zwischen dem Interesse der Plattform, ihre Regeln durchzusetzen, und den Grundrechten der Nutzer, vor allem der Meinungsfreiheit.
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“ Nutzungsbedingungen großer Plattformen sind solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen – deshalb lassen sie sich an diesem Maßstab messen.
Wie Gerichte die Grundsätze auf YouTube übertragen haben
Das BGH-Urteil betrifft Facebook. Seine Grundsätze beruhen aber auf allgemeinem AGB-Recht, und so haben Gerichte auch in Verfahren gegen andere Plattformen – darunter YouTube – in dieselbe Richtung entschieden. Eine Auswahl:
| Gericht, Datum | Aktenzeichen | Was entschieden wurde |
|---|---|---|
| LG Köln, 11.10.2021 | 28 O 350/21, 28 O 351/21 | YouTube durfte längere Videos nicht löschen und verwarnen, ohne die beanstandeten Passagen konkret zu benennen (Eilverfahren) |
| LG Karlsruhe, 05.01.2022 | nicht veröffentlicht | YouTube-Kanal nach drittem Strike ohne Anhörung wiederherzustellen (laut Medienbericht) |
| OLG Karlsruhe, 04.02.2022 | 10 U 17/20 | Kündigung oder Sperre eines Facebook-Kontos grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung |
| OLG Dresden, 08.03.2022 | 4 U 1050/21 | Dauerhafte Deaktivierung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk erst nach vorheriger Abmahnung |
| OLG Bamberg, 28.07.2025 | 4 U 62/25 e | Weiternutzung bestehender, eigenständiger Kanäle ist keine „Umgehung“; drei YouTube-Kanäle freizuschalten (Eilverfahren) |
Auch YouTubes eigene deutsche Nutzungsbedingungen (gültig ab 5. Januar 2022) sehen vor, dass YouTube über den Grund einer Sperre informiert und bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich Gelegenheit gibt, die Verletzung abzustellen – mit Ausnahmen, etwa bei Gesetzesverstößen oder schwerem Schaden.
In dem Fall, aus dem Kanalgesperrt.de entstanden ist – Kündigung ohne Warnung, ohne Anhörung, mit pauschalem Spam-Vorwurf –, war die fehlende Anhörung einer der zentralen Punkte des Eilantrags. Ein Landgericht erließ 13 Tage nach der Sperre eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung; die Einzelheiten stehen unter Erfolge.
Warum das Urteil gerade bei YouTube-Kündigungen zählt
Viele YouTube-Kündigungen folgen einem Muster, auf das die BGH-Grundsätze genau passen: Der Kanal wird ohne vorherige Warnung beendet, die Mitteilung nennt nur einen Sammelbegriff wie „Spam, irreführende Praktiken und Betrug“, ein konkretes Video fehlt. Das OLG Bamberg nannte solche Mitteilungen 2025 „pauschal und allenfalls rudimentär“. Besonders deutlich wird der Sinn einer Anhörung bei gehackten Kanälen: Wäre der Inhaber vorher gefragt worden, hätte er den Hack womöglich sofort aufklären können – mehr dazu unter YouTube-Kanal gehackt und gesperrt.
Die Grenzen: Was das Urteil nicht bedeutet
So wichtig das Urteil ist – ein Freifahrtschein ist es nicht. Diese Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen:
- Ein Anspruch, nie gesperrt zu werden: Plattformen dürfen eigene Regeln aufstellen, auch strengere als das Strafrecht.
- Eine Anhörung vor jeder Löschung: Bei der Entfernung einzelner Beiträge genügt die nachträgliche Information.
- Ein Automatismus für YouTube: Das Urteil betrifft Facebook-Klauseln von 2018; YouTube hat eigene Bedingungen.
- Ein Schutz vor jedem Strike-System: Gestufte Verwarnungen können zulässig sein.
Die wichtigste Grenze hat das OLG Hamm am 03.06.2025 gezogen (21 U 62/23): Konkret gefasste Eskalationsstufen ohne Anhörung beim ersten Verstoß – wie YouTubes Strike-System – seien nach § 307 BGB nicht zu beanstanden, und aus dem DSA ergebe sich nichts anderes. Der Creator, dessen Kanal laut Urteil Anfang 2022 rund 365.000 Abonnenten hatte, verlor. Das OLG hat die Revision teilweise zugelassen; ob sich der BGH damit befassen wird, ist offen.
Schon vor dem BGH-Urteil hatte das OLG Dresden 2018 (4 W 577/18) entschieden, dass Facebook Hassrede auf Grundlage seiner Gemeinschaftsstandards löschen und ein Konto vorübergehend sperren darf, solange das nicht willkürlich geschieht. Beide Entscheidungen zeigen: Es kommt auf den konkreten Ablauf an.
Seit dem BGH-Urteil ist jede Kanalsperre ohne vorherige Anhörung automatisch rechtswidrig.
Der BGH verlangt die vorherige Information bei Kontosperren nur grundsätzlich, und das OLG Hamm hat ein gestuftes Strike-System ohne Anhörung beim ersten Verstoß gebilligt. Stark ist das Argument vor allem dann, wenn eine Kündigung ohne jede Vorwarnung und mit pauschaler Begründung kam.
Was das Urteil für dich als YouTuber praktisch bedeutet
Für deine Sperre lässt sich das BGH-Urteil in vier Prüffragen übersetzen:
- Wurdest du vor der Sperre informiert – oder kam die Kündigung ohne Vorwarnung?
- Wurde ein konkreter Grund genannt: welches Video, welche Regel, welche Tatsachen?
- Hattest du Gelegenheit, Stellung zu nehmen, bevor gesperrt wurde?
- Hat YouTube nach deinem Einspruch erkennbar neu geprüft – oder kam ein Textbaustein?
Jedes „Nein“ ist ein Punkt, den du dokumentieren solltest – mit Datum und Uhrzeit der Sperrmitteilung, denn ab Kenntnis der Sperre läuft die Uhr für ein mögliches Eilverfahren. Gab es dagegen vorher Warnungen oder Verwarnungen nach dem gestuften System, wird das Argument schwächer; dann zählt vor allem, ob die einzelnen Verwarnungen berechtigt waren. Wie das System funktioniert, erklärt die Seite YouTube-Verwarnung & Strikes. Ob das in deinem Fall greift, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt.
Ein Einspruch, der die fehlenden Verfahrensschritte nüchtern benennt, wiegt mehr als jede Beteuerung, nichts falsch gemacht zu haben. Welche Fehler du dabei vermeiden solltest, zeigt der Ratgeber Einspruch schreiben: die 9 Fehler.
Wie du die vier Prüffragen in einen Einspruch übersetzt, der Verfahrensmängel offenlegt, zeigt der Einspruchs-Baukasten in Modul 3 des Freigabe-Blueprints.
BGH und DSA: zwei Säulen
Seit dem 17.02.2024 gilt zusätzlich der Digital Services Act. Er regelt europaweit einen Teil dessen, was der BGH aus dem AGB-Recht abgeleitet hat, und ergänzt anderes: eine klare und spezifische Begründung (Art. 17), ein kostenloses, nicht allein automatisiertes Beschwerdeverfahren (Art. 20) und die außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 21). Eine allgemeine, ausdrückliche Pflicht zur Anhörung vor jeder Kontosperre enthält er nicht; ob sie sich aus Art. 14 Abs. 4 ergibt, hat das OLG Hamm offengelassen.
In der Praxis stützen sich Anträge deshalb auf beide Säulen. Wie der DSA im Detail funktioniert, erklärt die Seite Digital Services Act: Deine Rechte gegenüber YouTube; welche Rolle beide im Eilverfahren spielen, die Seite zur einstweiligen Verfügung gegen YouTube. Alle genannten Entscheidungen mit Aktenzeichen findest du in der Urteils-Datenbank. Ob die BGH-Grundsätze in deinem Fall einen Hebel bieten und welche Fristen laufen, zeigt der kostenlose Sperr-Check von Kanalgesperrt.de.
Häufige Fragen
Gilt das BGH-Urteil von 2021 auch für YouTube?
Unmittelbar betraf es die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Grundsätze beruhen aber auf allgemeinem AGB-Recht, und deutsche Gerichte haben auch gegen YouTube in dieselbe Richtung entschieden. YouTubes deutsche Nutzungsbedingungen sehen inzwischen selbst vor, über den Grund einer Sperre zu informieren und grundsätzlich Gelegenheit zu geben, eine Verletzung abzustellen.
Muss YouTube mich vor einer Kanalsperre anhören?
Nach den BGH-Grundsätzen muss eine Plattform vor einer Kontosperre grundsätzlich informieren, den Grund nennen und eine Gegenäußerung ermöglichen. Ausnahmen sind möglich, und das OLG Hamm hat 2025 ein konkret gefasstes Strike-System ohne Anhörung beim ersten Verstoß gebilligt. Ob das in deinem Fall greift, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was bedeutet „Neubescheidung“ im BGH-Urteil?
Nach der Gegenäußerung des Nutzers muss die Plattform über die Maßnahme erneut entscheiden – unter Berücksichtigung dessen, was der Nutzer vorgebracht hat. Die Stellungnahme soll also nicht ins Leere laufen, sondern Einfluss auf das Ergebnis haben können.
Hat der BGH Facebook verboten, Hassrede zu löschen?
Nein. Der BGH hat ausdrücklich anerkannt, dass Plattformen Kommunikationsstandards vorgeben dürfen, die über das Strafrecht hinausgehen. Unwirksam waren die Klauseln, weil sie kein faires Verfahren mit Information, Begründung und Gegenäußerung vorsahen.
Kann ich mich im Einspruch bei YouTube auf das BGH-Urteil berufen?
Ja. Du kannst sachlich darauf hinweisen, dass vor der Sperre keine Information, keine Begründung und keine Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgt ist. Ob YouTube das im internen Verfahren berücksichtigt, ist offen – seine volle Wirkung entfaltet das Argument vor Gericht.
Was ist der Unterschied zwischen III ZR 179/20 und III ZR 192/20?
Beide Urteile ergingen am selben Tag zu Facebook. In beiden musste Facebook gelöschte Beiträge wieder freischalten. In III ZR 179/20 musste Facebook zusätzlich unterlassen, wegen dieses Beitrags erneut zu sperren oder zu löschen; in III ZR 192/20 scheiterte der Unterlassungsantrag an prozessualen Besonderheiten.